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Energiewirtschaftsgesetz § 28c

Technische Vereinbarungen über den Betrieb von Gasverbindungsleitungen mit Drittstaaten

§ 28c

Betreiber von Fernleitungsnetzen können technische Vereinbarungen über den Betrieb von Fernleitungen mit Fernleitungsnetzbetreibern in Drittstaaten abschließen, sofern diese deutschem oder europäischem Recht nicht widersprechen. Bestehende und neu abgeschlossene Vereinbarungen sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Abschnitt 3 — Netzzugang

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