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Energiewirtschaftsgesetz § 66

Einleitung des Verfahrens, Beteiligte

§ 66

(1) Die Regulierungsbehörde leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein. 123wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt hat,natürliche und juristische Personen, gegen die sich das Verfahren richtet,Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat, wobei Interessen der Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, auch dann erheblich berührt werden, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich berührt werden.(2) An dem Verfahren vor der Regulierungsbehörde sind beteiligt, (3) An Verfahren vor den nach Landesrecht zuständigen Behörden ist auch die Regulierungsbehörde beteiligt.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Abschnitt 1 — Behördliches Verfahren

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