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Energiewirtschaftsgesetz § 6c

Ordnungsgeldvorschriften

§ 6c

1234bei einer juristischen Person gegen die juristische Person oder die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs;bei einer Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs gegen die Personenhandelsgesellschaft oder gegen die in § 335b Satz 2 des Handelsgesetzbuchs genannten Personen;bei einer Personenhandelsgesellschaft, die nicht in Nummer 2 genannt ist, gegen die Personenhandelsgesellschaft oder den oder die vertretungsbefugten Gesellschafter;bei einem Unternehmen, das in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben wird, gegen den Inhaber oder dessen gesetzlichen Vertreter.(1) Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung der Pflichten zur Offenlegung des Jahresabschlusses und Lageberichts nach § 6b Absatz 1 Satz 1 oder des Tätigkeitsabschlusses nach § 6b Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Das Ordnungsgeldverfahren kann durchgeführt werden§ 329 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. (2) Die nach § 54 Absatz 1 zuständige Regulierungsbehörde übermittelt der das Unternehmensregister führenden Stelle einmal pro Kalenderjahr Name und Anschrift der ihr bekannt werdenden Unternehmen nach § 6b Absatz 1 Satz 1.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Abschnitt 1 — Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber

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