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Energiewirtschaftsgesetz § 71a

Netzentgelte vorgelagerter Netzebenen

§ 71a

Soweit Entgelte für die Nutzung vorgelagerter Netzebenen im Netzentgelt des Verteilernetzbetreibers enthalten sind, sind diese von den Landesregulierungsbehörden zugrunde zu legen, soweit nicht etwas anderes durch eine sofort vollziehbare oder bestandskräftige Entscheidung der Bundesnetzagentur oder ein rechtskräftiges Urteil festgestellt worden ist.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Abschnitt 1 — Behördliches Verfahren

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