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Energiewirtschaftsgesetz § 79

Beteiligte am Beschwerdeverfahren

§ 79

123der Beschwerdeführer,die Regulierungsbehörde,Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.(1) An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht sind beteiligt (2) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung einer Landesregulierungsbehörde, ist auch die Bundesnetzagentur an dem Verfahren beteiligt. (3) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung der Bundesnetzagentur, zu der der Länderausschuss bei der Bundesnetzagentur mehrheitlich eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat, so ist auch der Länderausschuss, vertreten durch den Vorsitz, am Beschwerdeverfahren beteiligt. Der Vorsitz des Länderausschusses kann sich durch ein anderes Mitglied des Länderausschusses vertreten lassen.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Abschnitt 2 — Beschwerde

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