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Bürgerliches Gesetzbuch § 1774

Vormund

§ 1774

1234eine natürliche Person, die die Vormundschaft ehrenamtlich führt,eine natürliche Person, die die Vormundschaft beruflich selbständig führt (Berufsvormund),ein Mitarbeiter eines vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannten Vormundschaftsvereins, wenn der Mitarbeiter dort ausschließlich oder teilweise als Vormund tätig ist (Vereinsvormund), oderdas Jugendamt.(1) Zum Vormund kann bestellt werden: 12ein vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannter Vormundschaftsverein,das Jugendamt.(2) Zum vorläufigen Vormund kann bestellt werden:

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Kapitel 1 — Bestellte Vormundschaft

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