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Bürgerliches Gesetzbuch Untertitel 1 — Begründung der Vormundschaft

§ 1773–§ 1787共 15 條

Kapitel 1 — Bestellte Vormundschaft
Unterkapitel 1 — Allgemeine Vorschriften

Voraussetzungen der Vormundschaft; Bestellung des Vormunds

§ 1773

123er nicht unter elterlicher Sorge steht,seine Eltern nicht berechtigt sind, ihn in den seine Person und sein Vermögen betreffenden Angelegenheiten zu vertreten, odersein Familienstand nicht zu ermitteln ist.(1) Das Familiengericht hat die Vormundschaft für einen Minderjährigen anzuordnen und ihm einen Vormund zu bestellen, wenn (2) Ist anzunehmen, dass ein Kind mit seiner Geburt einen Vormund benötigt, so kann schon vor der Geburt des Kindes eine Vormundschaft angeordnet und ein Vormund bestellt werden. Die Bestellung wird mit der Geburt des Kindes wirksam.

Vormund

§ 1774

1234eine natürliche Person, die die Vormundschaft ehrenamtlich führt,eine natürliche Person, die die Vormundschaft beruflich selbständig führt (Berufsvormund),ein Mitarbeiter eines vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannten Vormundschaftsvereins, wenn der Mitarbeiter dort ausschließlich oder teilweise als Vormund tätig ist (Vereinsvormund), oderdas Jugendamt.(1) Zum Vormund kann bestellt werden: 12ein vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannter Vormundschaftsverein,das Jugendamt.(2) Zum vorläufigen Vormund kann bestellt werden:

Mehrere Vormünder

§ 1775

(1) Ehegatten können gemeinschaftlich zu Vormündern bestellt werden. (2) Für Geschwister soll nur ein Vormund bestellt werden, es sei denn, es liegen besondere Gründe vor, jeweils einen Vormund für einzelne Geschwister zu bestellen.

Zusätzlicher Pfleger

§ 1776

(1) Das Familiengericht kann bei Bestellung eines ehrenamtlichen Vormunds mit dessen Einverständnis einzelne Sorgeangelegenheiten oder eine bestimmte Art von Sorgeangelegenheiten auf einen Pfleger übertragen, wenn die Übertragung dieser Angelegenheiten dem Wohl des Mündels dient. Die Übertragung ist auch nachträglich möglich, wenn der Vormund zustimmt. 123wenn sie dem Wohl des Mündels widerspricht,auf Antrag des Vormunds oder des Pflegers, wenn der jeweils andere Teil zustimmt und die Aufhebung dem Wohl des Mündels nicht widerspricht, oderauf Antrag des Mündels, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, wenn Vormund und Pfleger der Aufhebung zustimmen.(2) Die Übertragung ist ganz oder teilweise aufzuheben,Die Zustimmung gemäß Satz 1 Nummer 2 und 3 ist entbehrlich, wenn ein wichtiger Grund für die Aufhebung vorliegt. (3) Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft für Minderjährige entsprechend. Neben einem Pfleger nach § 1809 oder § 1777 kann ein Pfleger nach Absatz 1 nicht bestellt werden.

Übertragung von Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson als Pfleger

§ 1777

123der Mündel seit längerer Zeit bei der Pflegeperson lebt oder bereits bei Begründung des Pflegeverhältnisses eine persönliche Bindung zwischen dem Mündel und der Pflegeperson besteht,die Pflegeperson oder der Vormund dem Antrag des jeweils anderen auf Übertragung zustimmt unddie Übertragung dem Wohl des Mündels dient.(1) Das Familiengericht überträgt auf Antrag des Vormunds oder der Pflegeperson einzelne Sorgeangelegenheiten oder eine bestimmte Art von Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson als Pfleger, wennEin entgegenstehender Wille des Mündels ist zu berücksichtigen. (2) Sorgeangelegenheiten, deren Regelung für den Mündel von erheblicher Bedeutung ist, werden der Pflegeperson nur zur gemeinsamen Wahrnehmung mit dem Vormund übertragen. (3) Den Antrag auf Übertragung nach Absatz 1 Satz 1 kann auch der Mündel stellen, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat. Für die Übertragung ist die Zustimmung des Vormunds und der Pflegeperson erforderlich. (4) § 1776 Absatz 2 gilt entsprechend. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft für Minderjährige entsprechend. Neben einem Pfleger nach § 1809 oder § 1776 kann die Pflegeperson nicht zum Pfleger bestellt werden.

Unterkapitel 2 — Auswahl des Vormunds

Auswahl des Vormunds durch das Familiengericht

§ 1778

(1) Ist die Vormundschaft nicht einem nach § 1782 Benannten zu übertragen, hat das Familiengericht den Vormund auszuwählen, der am besten geeignet ist, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen. 123der Wille des Mündels, seine familiären Beziehungen, seine persönlichen Bindungen, sein religiöses Bekenntnis und sein kultureller Hintergrund,der wirkliche oder mutmaßliche Wille der Eltern unddie Lebensumstände des Mündels.(2) Bei der Auswahl sind insbesondere zu berücksichtigen:

Eignung der Person; Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds

§ 1779

1234ihren Kenntnissen und Erfahrungen,ihren persönlichen Eigenschaften,ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowieihrer Fähigkeit und Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den anderen an der Erziehung des Mündels beteiligten Personen(1) Eine natürliche Person muss nachgeeignet sein, die Vormundschaft so zu führen, wie es das Wohl des Mündels erfordert. (2) Eine natürliche Person, die geeignet und bereit ist, die Vormundschaft ehrenamtlich zu führen, hat gegenüber den in § 1774 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Vormündern Vorrang. Von ihrer Eignung ist auch dann auszugehen, wenn ein zusätzlicher Pfleger nach § 1776 bestellt wird.

Berücksichtigung der beruflichen Belastung des Berufs- und Vereinsvormunds

§ 1780

Soll ein Berufsvormund oder ein Vereinsvormund bestellt werden, ist seine berufliche Arbeitsbelastung, insbesondere die Anzahl und der Umfang der bereits zu führenden Vormundschaften und Pflegschaften zu berücksichtigen. Er ist dem Familiengericht zur Auskunft hierüber verpflichtet.

Bestellung eines vorläufigen Vormunds

§ 1781

(1) Sind die erforderlichen Ermittlungen zur Auswahl des geeigneten Vormunds insbesondere im persönlichen Umfeld des Mündels im Zeitpunkt der Anordnung der Vormundschaft noch nicht abgeschlossen oder besteht ein vorübergehendes Hindernis für die Bestellung des Vormunds, bestellt das Familiengericht einen vorläufigen Vormund. (2) Der Vormundschaftsverein überträgt die Aufgaben des vorläufigen Vormunds einzelnen seiner Mitarbeiter; § 1784 gilt entsprechend. Der Vormundschaftsverein hat dem Familiengericht alsbald, spätestens binnen zwei Wochen nach seiner Bestellung zum vorläufigen Vormund mitzuteilen, welchem Mitarbeiter die Ausübung der Aufgaben des vorläufigen Vormunds übertragen worden sind. (3) Das Familiengericht hat den Vormund alsbald, längstens aber binnen drei Monaten ab Bestellung des vorläufigen Vormunds zu bestellen. Die Frist kann durch Beschluss des Gerichts nach Anhörung der Beteiligten um höchstens weitere drei Monate verlängert werden, wenn trotz eingeleiteter Ermittlungen des Familiengerichts der für den Mündel am besten geeignete Vormund noch nicht bestellt werden konnte. (4) Die Bestellung des Jugendamtes oder eines Vereinsmitarbeiters zum Vormund ist auch erforderlich, wenn das Familiengericht das Jugendamt oder einen Vormundschaftsverein zuvor als vorläufigen Vormund ausgewählt hat. (5) Mit der Bestellung des Vormunds endet das Amt des vorläufigen Vormunds.

Benennung und Ausschluss als Vormund durch die Eltern

§ 1782

(1) Die Eltern können durch letztwillige Verfügung eine natürliche Person als Vormund oder Ehegatten als gemeinschaftliche Vormünder benennen oder von der Vormundschaft ausschließen, wenn ihnen zur Zeit ihres Todes die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes zusteht. Die Benennung und der Ausschluss können schon vor der Geburt des Kindes erfolgen, wenn dem jeweiligen Elternteil die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes zustünde, falls es vor dem Tod des Elternteils geboren wäre. (2) Haben die Eltern widersprüchliche letztwillige Verfügungen zur Benennung oder zum Ausschluss von Vormündern getroffen, so gilt die Verfügung durch den zuletzt verstorbenen Elternteil.

Übergehen der benannten Person

§ 1783

12345sie nach § 1784 nicht zum Vormund bestellt werden kann oder soll,ihre Bestellung dem Wohl des Mündels widersprechen würde,der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Bestellung widerspricht,sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Übernahme der Vormundschaft verhindert ist odersie sich nicht binnen vier Wochen ab der Aufforderung des Familiengerichts zur Übernahme der Vormundschaft bereit erklärt hat.(1) Die benannte Person darf als Vormund ohne ihre Zustimmung nur übergangen werden, wenn 123sie den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung des bisherigen Vormunds gestellt hat,die Entlassung des bisherigen Vormunds dem Wohl des Mündels nicht widerspricht undder Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Entlassung des bisherigen Vormunds nicht widerspricht.(2) Wurde die benannte Person gemäß Absatz 1 Nummer 4 übergangen und war sie nur vorübergehend verhindert, so ist sie auf ihren Antrag anstelle des bisherigen Vormunds zum Vormund zu bestellen, wenn

Ausschlussgründe

§ 1784

(1) Nicht zum Vormund bestellt werden kann, wer geschäftsunfähig ist. 1234die minderjährig ist,für die ein Betreuer bestellt ist, sofern die Betreuung die für die Führung der Vormundschaft wesentlichen Angelegenheiten umfasst, oder für die ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 angeordnet ist,die die Eltern gemäß § 1782 als Vormund ausgeschlossen haben, oderdie zu einer Einrichtung, in der der Mündel lebt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht.(2) Nicht zum Vormund bestellt werden soll in der Regel eine Person,

Übernahmepflicht; weitere Bestellungsvoraussetzungen

§ 1785

(1) Die vom Familiengericht ausgewählte Person ist verpflichtet, die Vormundschaft zu übernehmen, wenn ihr die Übernahme unter Berücksichtigung ihrer familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann. (2) Die ausgewählte Person darf erst dann zum Vormund bestellt werden, wenn sie sich zur Übernahme der Vormundschaft bereit erklärt hat. (3) Der Vormundschaftsverein und der Vereinsvormund dürfen nur mit Einwilligung des Vereins bestellt werden.

Kapitel 2 — Gesetzliche Amtsvormundschaft

Amtsvormundschaft bei Fehlen eines sorgeberechtigten Elternteils

§ 1786

Mit der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und das eines Vormunds bedarf, wird das Jugendamt Vormund, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Dies gilt nicht, wenn bereits vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt ist. Wurde die Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 durch Anfechtung beseitigt und bedarf das Kind eines Vormunds, so wird das Jugendamt in dem Zeitpunkt Vormund, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird.

Amtsvormundschaft bei vertraulicher Geburt

§ 1787

Wird ein Kind vertraulich geboren (§ 25 Absatz 1 Satz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes), wird das Jugendamt mit der Geburt des Kindes Vormund.

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