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Bürgerliches Gesetzbuch § 1779

Eignung der Person; Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds

§ 1779

1234ihren Kenntnissen und Erfahrungen,ihren persönlichen Eigenschaften,ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowieihrer Fähigkeit und Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den anderen an der Erziehung des Mündels beteiligten Personen(1) Eine natürliche Person muss nachgeeignet sein, die Vormundschaft so zu führen, wie es das Wohl des Mündels erfordert. (2) Eine natürliche Person, die geeignet und bereit ist, die Vormundschaft ehrenamtlich zu führen, hat gegenüber den in § 1774 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Vormündern Vorrang. Von ihrer Eignung ist auch dann auszugehen, wenn ein zusätzlicher Pfleger nach § 1776 bestellt wird.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Kapitel 1 — Bestellte Vormundschaft

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