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Bürgerliches Gesetzbuch § 1795

Gegenstand der Personensorge; Genehmigungspflichten

§ 1795

(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Bestimmung des Aufenthalts sowie die Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Mündels unter Berücksichtigung seiner Rechte aus § 1788. Der Vormund ist auch dann für die Personensorge verantwortlich und hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten, wenn er den Mündel nicht in seinem Haushalt pflegt und erzieht. Die §§ 1631a bis 1632 Absatz 4 Satz 1 gelten entsprechend. 123zu einem Ausbildungsvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird,zu einem auf die Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses gerichteten Vertrag, wenn der Mündel zu persönlichen Leistungen für längere Zeit als ein Jahr verpflichtet werden soll, undzum Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Mündels ins Ausland.(2) Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts (3) Das Familiengericht erteilt die Genehmigung nach Absatz 2, wenn das Rechtsgeschäft oder der Aufenthaltswechsel unter Berücksichtigung der Rechte des Mündels aus § 1788 dem Wohl des Mündels nicht widerspricht. (4) Für die Erteilung der Genehmigung gelten die §§ 1855 bis 1856 Absatz 2 sowie die §§ 1857 und 1858 entsprechend. Ist der Mündel volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichts.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Kapitel 2 — Personensorge

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