Verhältnis zwischen Vormund und Pflegeperson
§ 1796
(1) Der Vormund hat auf die Belange der Pflegeperson Rücksicht zu nehmen. Bei Entscheidungen der Personensorge soll er die Auffassung der Pflegeperson einbeziehen. (2) Für das Zusammenwirken von Vormund und Pflegeperson gilt § 1792 Absatz 2 entsprechend. 12a)b)in einer Einrichtung über Tag und Nacht oderin sonstigen Wohnformenden Mündelbetreut und erzieht oderdie intensive sozialpädagogische Betreuung des Mündels übernommen hat.(3) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die