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Handelsgesetzbuch § 103

§ 103

12vorsätzlich oder fahrlässig ein Tagebuch über die abgeschlossenen Geschäfte zu führen unterläßt oder das Tagebuch in einer Weise führt, die dem § 100 Abs. 1 widerspricht oderein solches Tagebuch vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vernichtet.(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Handelsmakler (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

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