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Handelsgesetzbuch § 109

Beschlussfassung

§ 109

(1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst. (2) Die Versammlung kann durch jeden Gesellschafter einberufen werden, der die Befugnis zur Geschäftsführung hat. Die Einberufung erfolgt durch formlose Einladung der anderen Gesellschafter unter Ankündigung des Zwecks der Versammlung in angemessener Frist. (3) Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter. (4) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, ist die Gesellschafterversammlung beschlussfähig, wenn die anwesenden Gesellschafter oder ihre Vertreter ohne Rücksicht auf ihre Stimmberechtigung die für die Beschlussfassung erforderlichen Stimmen haben.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Zweiter Titel — Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft

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