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Handelsgesetzbuch § 110

Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen

§ 110

(1) Ein Beschluss der Gesellschafter kann wegen Verletzung von Rechtsvorschriften durch Klage auf Nichtigerklärung angefochten werden (Anfechtungsklage). 12durch seinen Inhalt Rechtsvorschriften verletzt, auf deren Einhaltung die Gesellschafter nicht verzichten können, odernach einer Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist.(2) Ein Gesellschafterbeschluss ist von Anfang an nichtig, wenn erDie Nichtigkeit eines Beschlusses der Gesellschafter kann auch auf andere Weise als durch Klage auf Feststellung der Nichtigkeit (Nichtigkeitsklage) geltend gemacht werden.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Zweiter Titel — Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft

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