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Handelsgesetzbuch § 111

Anfechtungsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis

§ 111

(1) Anfechtungsbefugt ist jeder Gesellschafter, der oder dessen Rechtsvorgänger im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschaft angehört hat. (2) Ein Verlust der Mitgliedschaft nach dem Zeitpunkt der Beschlussfassung lässt das Rechtsschutzbedürfnis des Rechtsvorgängers unberührt, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Führung des Rechtsstreits hat.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Zweiter Titel — Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft

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