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Handelsgesetzbuch § 129

Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter

§ 129

(1) Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich. (2) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten Vollstreckungstitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Dritter Titel — Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten

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