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Handelsgesetzbuch § 130

Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens

§ 130

12345Tod des Gesellschafters;Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter;Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters;Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters;gerichtliche Entscheidung über Ausschließungsklage.(1) Folgende Gründe führen zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Auflösung der Gesellschaft vorsieht: (2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters vereinbart werden. (3) Der Gesellschafter scheidet mit Eintritt des ihn betreffenden Ausscheidensgrundes aus, im Fall der Kündigung der Mitgliedschaft aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist und im Fall der gerichtlichen Entscheidung über die Ausschließungsklage nicht vor Rechtskraft des stattgebenden Urteils.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Vierter Titel — Ausscheiden eines Gesellschafters

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