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Handelsgesetzbuch § 138

Auflösungsgründe

§ 138

1234Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde;Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf Auflösung;Auflösungsbeschluss.(1) Die Gesellschaft wird aufgelöst durch: 12mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.(2) Eine Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst:Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere rechtsfähige Personengesellschaft gehört, bei der mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. (3) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe vereinbart werden.

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