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Handelsgesetzbuch § 152

Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen; Einsicht in die Geschäftsunterlagen

§ 152

(1) Die Geschäftsunterlagen der aufgelösten Gesellschaft werden einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung gegeben. In Ermangelung einer Verständigung wird der Gesellschafter oder der Dritte durch das Gericht bestimmt, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. (2) Die Gesellschafter und deren Erben behalten das Recht auf Einsicht und Benutzung der Geschäftsunterlagen.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Sechster Titel — Liquidation der Gesellschaft

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