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Handelsgesetzbuch § 247

Inhalt der Bilanz

§ 247

(1) In der Bilanz sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern. (2) Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. (3) (weggefallen)

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Zweiter Titel — Ansatzvorschriften

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