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Handelsgesetzbuch § 248

Bilanzierungsverbote und -wahlrechte

§ 248

123Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens,Aufwendungen für die Beschaffung des Eigenkapitals undAufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen.(1) In die Bilanz dürfen nicht als Aktivposten aufgenommen werden: (2) Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Zweiter Titel — Ansatzvorschriften

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