Bilanzierungsverbote und -wahlrechte
§ 248
123Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens,Aufwendungen für die Beschaffung des Eigenkapitals undAufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen.(1) In die Bilanz dürfen nicht als Aktivposten aufgenommen werden: (2) Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.