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Handelsgesetzbuch § 259

Auszug bei Vorlegung im Rechtsstreit

§ 259

Werden in einem Rechtsstreit Handelsbücher vorgelegt, so ist von ihrem Inhalt, soweit er den Streitpunkt betrifft, unter Zuziehung der Parteien Einsicht zu nehmen und geeignetenfalls ein Auszug zu fertigen. Der übrige Inhalt der Bücher ist dem Gericht insoweit offenzulegen, als es zur Prüfung ihrer ordnungsmäßigen Führung notwendig ist.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Dritter Unterabschnitt — Aufbewahrung und Vorlage

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