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Handelsgesetzbuch § 261

Vorlegung von Unterlagen auf Bild- oder Datenträgern

§ 261

Wer aufzubewahrende Unterlagen nur in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegen kann, ist verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen; soweit erforderlich, hat er die Unterlagen auf seine Kosten auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Dritter Unterabschnitt — Aufbewahrung und Vorlage

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