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Handelsgesetzbuch § 264b

Befreiung der offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a von der Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts

§ 264b

1234a)b)eines persönlich haftenden Gesellschafters der betreffenden Gesellschaft odereines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn in diesen Konzernabschluss eine größere Gesamtheit von Unternehmen einbezogen ist;die betreffende Gesellschaft ist einbezogen in den Konzernabschluss und in den Konzernlageberichtdie in § 264 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 genannte Voraussetzung ist erfüllt;die Befreiung der Personenhandelsgesellschaft ist im Anhang des Konzernabschlusses angegeben undfür die Personenhandelsgesellschaft sind der Konzernabschluss, der Konzernlagebericht und der Bestätigungsvermerk nach § 325 Absatz 1 bis 1b offengelegt worden; § 264 Absatz 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.Eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1, die nicht im Sinne des § 264d kapitalmarktorientiert ist, ist von der Verpflichtung befreit, einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den Vorschriften dieses Abschnitts aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Erster Titel — Allgemeine Vorschriften

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