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Handelsgesetzbuch § 327

Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung

§ 327

12die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Form der das Unternehmensregister führenden Stelle übermitteln müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des § 266 Abs. 2 und 3 zusätzlich gesondert anzugeben:A I 1A I 2A II 1A II 2A II 3A II 4A III 1A III 2A III 3A III 4B II 2B II 3B III 1Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;Geschäfts- oder Firmenwert;Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;technische Anlagen und Maschinen;andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;Anteile an verbundenen Unternehmen;Ausleihungen an verbundene Unternehmen;Beteiligungen;Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;Forderungen gegen verbundene Unternehmen;Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;Anteile an verbundenen Unternehmen.Auf der AktivseiteC 1C 2C 6C 7Anleihen,davon konvertibel;Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;Auf der Passivseiteden Anhang ohne die Angaben nach § 285 Nr. 2 und 8 Buchstabe a, Nr. 12 der das Unternehmensregister führenden Stelle übermitteln dürfen.Auf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Vierter Unterabschnitt — Offenlegung. Prüfung durch die das Unternehmensregister führende Stelle

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