Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
§ 333a
12eine in § 334 Absatz 2a bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt odereine in § 334 Absatz 2a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines nach § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses