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Handelsgesetzbuch § 335c

Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle

§ 335c

(1) Das Bundesamt für Justiz übermittelt der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldentscheidungen nach § 334 Absatz 2a. (2) In Strafverfahren, die eine Straftat nach den §§ 332, 333 oder § 333a zum Gegenstand haben, übermittelt die Staatsanwaltschaft im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage der Abschlussprüferaufsichtsstelle die das Verfahren abschließende Entscheidung. Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Dritter Titel — Gemeinsame Vorschriften für Straf-, Bußgeld- und Ordnungsgeldverfahren

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