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Handelsgesetzbuch § 403

§ 403

Der Kommissionär, der das Gut selbst als Verkäufer liefert oder als Käufer übernimmt, ist zu der gewöhnlichen Provision berechtigt und kann die bei Kommissionsgeschäften sonst regelmäßig vorkommenden Kosten berechnen.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Dritter Abschnitt — Kommissionsgeschäft

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