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Handelsgesetzbuch § 433

Haftungshöchstbetrag bei sonstigen Vermögensschäden

§ 433

Haftet der Frachtführer wegen der Verletzung einer mit der Ausführung der Beförderung des Gutes zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- oder Personenschäden, so ist auch in diesem Falle die Haftung begrenzt, und zwar auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Erster Unterabschnitt — Allgemeine Vorschriften

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