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Handelsgesetzbuch § 451a

Pflichten des Frachtführers

§ 451a

(1) Die Pflichten des Frachtführers umfassen auch das Ab- und Aufbauen der Möbel sowie das Ver- und Entladen des Umzugsgutes. (2) Ist der Absender ein Verbraucher, so zählt zu den Pflichten des Frachtführers ferner die Ausführung sonstiger auf den Umzug bezogener Leistungen wie die Verpackung und Kennzeichnung des Umzugsgutes.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Zweiter Unterabschnitt — Beförderung von Umzugsgut

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