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Handelsgesetzbuch § 458

Selbsteintritt

§ 458

Der Spediteur ist befugt, die Beförderung des Gutes durch Selbsteintritt auszuführen. Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so hat er hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. In diesem Fall kann er neben der Vergütung für seine Tätigkeit als Spediteur die gewöhnliche Fracht verlangen.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Fünfter Abschnitt — Speditionsgeschäft

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