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Handelsgesetzbuch § 465

Nachfolgender Spediteur

§ 465

(1) Wirkt an einer Beförderung neben dem Frachtführer auch ein Spediteur mit und hat dieser die Ablieferung zu bewirken, so ist auf den Spediteur § 441 Absatz 1 entsprechend anzuwenden. (2) Wird ein vorhergehender Frachtführer oder Spediteur von einem nachfolgenden Spediteur befriedigt, so gehen Forderung und Pfandrecht des ersteren auf den letzteren über.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Fünfter Abschnitt — Speditionsgeschäft

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