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Handelsgesetzbuch § 470

Empfang des Gutes

§ 470

Befindet sich Gut, das dem Lagerhalter zugesandt ist, beim Empfang in einem beschädigten oder mangelhaften Zustand, der äußerlich erkennbar ist, so hat der Lagerhalter Schadenersatzansprüche des Einlagerers zu sichern und dem Einlagerer unverzüglich Nachricht zu geben.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Sechster Abschnitt — Lagergeschäft

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