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Handelsgesetzbuch § 472

Versicherung. Einlagerung bei einem Dritten

§ 472

(1) Der Lagerhalter ist verpflichtet, das Gut auf Verlangen des Einlagerers zu versichern. Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so hat ihn der Lagerhalter auf die Möglichkeit hinzuweisen, das Gut zu versichern. (2) Der Lagerhalter ist nur berechtigt, das Gut bei einem Dritten einzulagern, wenn der Einlagerer ihm dies ausdrücklich gestattet hat.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Sechster Abschnitt — Lagergeschäft

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