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Handelsgesetzbuch § 501

Haftung für andere

§ 501

Der Verfrachter hat ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Gleiches gilt für das Verschulden anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Zweiter Untertitel — Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes

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