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Handelsgesetzbuch § 519

Berechtigung aus dem Konnossement. Legitimation

§ 519

123auf den Inhaber lautet,an Order lautet und den Besitzer als Empfänger benennt oder durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten ausweist oderauf den Namen des Besitzers lautet.Die im Konnossement verbrieften seefrachtvertraglichen Ansprüche können nur von dem aus dem Konnossement Berechtigten geltend gemacht werden. Zugunsten des legitimierten Besitzers des Konnossements wird vermutet, dass er der aus dem Konnossement Berechtigte ist. Legitimierter Besitzer des Konnossements ist, wer ein Konnossement besitzt, das

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Dritter Untertitel — Beförderungsdokumente

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