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Handelsgesetzbuch § 560

Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands des Schiffes

§ 560

Der Zeitvercharterer hat das Schiff während der Dauer des Zeitchartervertrags in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass das Schiff seetüchtig und, wenn das Schiff zur Beförderung von Gütern verwendet wird, ladungstüchtig ist.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Zweiter Unterabschnitt — Zeitcharter

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