Einjährige Verjährungsfrist
§ 605
1234Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement;Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen;Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei;Ansprüche, die den Reedern untereinander nach § 571 Absatz 2 zustehen.Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr: