Zweijährige Verjährungsfrist
§ 606
1234Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unterworfen sind;Schadensersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis;Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten;Ansprüche wegen der Beseitigung eines Wracks.Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren: