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Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen Abschnitt 2 — Schriftlicher Teil der staatlichen Prüfung

§ 21–§ 23共 3 條

Gegenstand des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung

§ 21

1234schwerpunktmäßig Kompetenzbereich I,Kompetenzbereich II,Kompetenzbereich IV undKompetenzbereich V.(1) Gegenstand des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung sind Kompetenzen in folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 1: (2) Die Aufgaben für die Klausuren werden auf Vorschlag der Hochschule durch die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.

Bewertung des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung

§ 22

(1) Jede Klausur des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern zu benoten. (2) Auf der Grundlage der Benotungen der Prüferinnen oder Prüfer legen die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note der einzelnen Klausuren als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Prüferinnen oder Prüfer fest. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 20 zuzuordnen.

Bestehen und Note des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung

§ 23

(1) Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn jede Klausur mindestens mit „ausreichend“ benotet worden ist. (2) Für jede studierende Person, die den schriftlichen Teil bestanden hat, ermitteln die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung. 12den Klausuren unterschiedliche Module zu Grunde liegen unddie unterschiedlichen Module hinsichtlich des Arbeitsaufwandes unterschiedlich gewichtet sind.(3) In die Note des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung gehen die Noten der Klausuren in gleicher Gewichtung ein. Abweichend von Satz 1 ist eine Gewichtung nach dem Arbeitsaufwand vorzunehmen, wenn

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