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Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen Teil 2 — Staatliche Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

§ 13–§ 41共 29 條

Abschnitt 1 — Gemeinsame Bestimmungen für die staatliche Prüfung

Gegenstand und Teile der staatlichen Prüfung

§ 13

(1) Gegenstand der staatlichen Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ sind die in Anlage 1 genannten Kompetenzen. 123einem schriftlichen Teil,einem mündlichen Teil undeinem praktischen Teil.(2) Die staatliche Prüfung besteht aus (3) Die Teile der staatlichen Prüfung werden nach § 25 Absatz 2 des Hebammengesetzes im Rahmen von Modulprüfungen durchgeführt.

Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses

§ 14

(1) An jeder Hochschule, die das Hebammenstudium anbietet, wird ein Prüfungsausschuss gebildet. (2) Der Prüfungsausschuss ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Modulprüfungen zuständig.

Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

§ 15

12345einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständigen Behörde oder einer anderen geeigneten Person, die von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betraut ist, als Vorsitzende oder Vorsitzender,einer Vertreterin oder einem Vertreter der Hochschule als Vorsitzende oder Vorsitzender,einer Prüferin oder einem Prüfer, die oder der an der Hochschule für das jeweilige Fach berufen ist,einer Prüferin oder einem Prüfer, die oder der über eine Hochschulprüfungsberechtigung verfügt, undeiner Prüferin oder einem Prüfer, die oder der für die Abnahme des praktischen Prüfungsteils geeignet und Praxisanleiterin oder Praxisanleiter der praktischen Einsatzorte ist.(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus den folgenden Mitgliedern:Kooperiert die Hochschule nach § 75 des Hebammengesetzes mit einer Hebammenschule, so können auch Vertreterinnen oder Vertreter der Hebammenschule Mitglieder des Prüfungsausschusses werden. (2) Als Prüferin oder Prüfer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 kann eine Person nur berufen werden, die mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt. (3) Das Mitglied nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird bei der Durchführung seiner Aufgaben durch die zuständige Behörde unterstützt. (4) Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses können ihre gemeinsamen Aufgaben teilweise oder vollständig auf eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden übertragen.

Benennung der Mitglieder des Prüfungsausschusses

§ 16

(1) Die zuständige Behörde bestellt die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 und ein Ersatzmitglied für den Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden. (2) Die Hochschule bestimmt die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 und ein Ersatzmitglied für den Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden. (3) Die beiden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellen gemeinsam auf Vorschlag der Hochschule die Prüferinnen oder Prüfer für die einzelnen Teile der staatlichen Prüfung sowie für den Fall der Verhinderung jeweils ein Ersatzmitglied für jede Prüferin und jeden Prüfer.

Teilnahme der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an der staatlichen Prüfung

§ 17

Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den einzelnen Teilen der staatlichen Prüfung teilzunehmen; ihnen steht kein Fragerecht zu. Eine Verpflichtung zur Anwesenheit besteht nicht; § 46 Absatz 3 Satz 4, § 49 Absatz 3 Satz 4 und § 50 Absatz 7 Satz 4 bleiben unberührt.

Zulassung zur staatlichen Prüfung

§ 18

(1) Auf Antrag der studierenden Person entscheiden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, ob die studierende Person zur staatlichen Prüfung zugelassen wird. (2) Die Voraussetzungen der Zulassung zur staatlichen Prüfung regelt die Hochschule in ihrer jeweiligen Prüfungsordnung. Dabei berücksichtigt sie, dass die studierende Person am praktischen Teil der staatlichen Prüfung nur teilnehmen darf, wenn sie durch Vorlage eines Tätigkeitsnachweises nach § 12 nachweist, dass sie die in Anlage 3 aufgeführten Tätigkeiten ausgeübt hat.

Nachteilsausgleich

§ 19

(1) Einer studierenden Person mit Behinderung oder Beeinträchtigung wird bei der Durchführung der staatlichen Prüfung auf Antrag ein individueller Nachteilsausgleich gewährt. (2) Der Nachteilsausgleich wird nur gewährt, wenn er spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur staatlichen Prüfung schriftlich oder elektronisch bei den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beantragt worden ist. (3) Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses entscheiden, ob für den Antrag auf Nachteilsausgleich ein ärztliches Attest oder andere geeignete Unterlagen erforderlich sind. Wird ein ärztliches Attest oder werden andere geeignete Unterlagen gefordert, so kann der Nachteilsausgleich nur gewährt werden, wenn aus dem ärztlichen Attest oder den Unterlagen die leistungsbeeinträchtigende Auswirkung der Behinderung oder Beeinträchtigung hervorgeht. (4) Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmen, in welcher geänderten Form die Prüfungsleistung zu erbringen ist. Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht verändert werden.

Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung

§ 20

Erreichter WertNoteNotendefinition1bis unter 1,50sehr gut(1)eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht21,50 bisunter 2,50gut(2)eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht32,50 bisunter 3,50befriedigend(3)eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht43,50 biseinschließlich 4,00ausreichend(4)eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht5über 4,00mangelhaft(5)eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr entsprichtDie in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen der studierenden Person werden wie folgt benotet:

Abschnitt 2 — Schriftlicher Teil der staatlichen Prüfung

Gegenstand des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung

§ 21

1234schwerpunktmäßig Kompetenzbereich I,Kompetenzbereich II,Kompetenzbereich IV undKompetenzbereich V.(1) Gegenstand des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung sind Kompetenzen in folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 1: (2) Die Aufgaben für die Klausuren werden auf Vorschlag der Hochschule durch die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.

Bewertung des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung

§ 22

(1) Jede Klausur des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern zu benoten. (2) Auf der Grundlage der Benotungen der Prüferinnen oder Prüfer legen die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note der einzelnen Klausuren als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Prüferinnen oder Prüfer fest. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 20 zuzuordnen.

Bestehen und Note des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung

§ 23

(1) Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn jede Klausur mindestens mit „ausreichend“ benotet worden ist. (2) Für jede studierende Person, die den schriftlichen Teil bestanden hat, ermitteln die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung. 12den Klausuren unterschiedliche Module zu Grunde liegen unddie unterschiedlichen Module hinsichtlich des Arbeitsaufwandes unterschiedlich gewichtet sind.(3) In die Note des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung gehen die Noten der Klausuren in gleicher Gewichtung ein. Abweichend von Satz 1 ist eine Gewichtung nach dem Arbeitsaufwand vorzunehmen, wenn

Abschnitt 3 — Mündlicher Teil der staatlichen Prüfung

Gegenstand des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung

§ 24

123Kompetenzbereich IV,Kompetenzbereich V undKompetenzbereich VI.(1) Gegenstand des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung sind Kompetenzen in den folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 1:Im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung werden Bezüge zum Kompetenzbereich I der Anlage 1 hergestellt. (2) Die Prüfungsaufgaben werden auf Vorschlag der Hochschule durch die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.

Durchführung des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung

§ 25

(1) Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern abgenommen. (2) Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses können beim mündlichen Teil der staatlichen Prüfung die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern auf deren Antrag gestatten, wenn die betroffene studierende Person dem zustimmt und ein berechtigtes Interesse der Zuhörerinnen und Zuhörer besteht.

Bewertung des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung

§ 26

(1) Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung wird von den Prüferinnen oder Prüfern bewertet, die ihn abgenommen haben. (2) Aus den einzelnen Noten der Prüferinnen oder Prüfer bilden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Prüferinnen oder Prüfer. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 20 zuzuordnen.

Bestehen des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung

§ 27

Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens mit „ausreichend“ benotet worden ist.

Abschnitt 4 — Praktischer Teil der staatlichen Prüfung

Gegenstand des praktischen Teils der staatlichen Prüfung

§ 28

(1) Gegenstand des praktischen Teils der staatlichen Prüfung sind Kompetenzen in allen Kompetenzbereichen der Anlage 1. 123im ersten Prüfungsteil Schwerpunkte aus dem Kompetenzbereich I.1 „Schwangerschaft“ der Anlage 1,im zweiten Prüfungsteil Schwerpunkte aus dem Kompetenzbereich I.2 „Geburt“ der Anlage 1,im dritten Prüfungsteil Schwerpunkte aus dem Kompetenzbereich I.3 „Wochenbett und Stillzeit“ der Anlage 1.(2) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung besteht aus drei Prüfungsteilen. Gegenstand des praktischen Teils der staatlichen Prüfung sind: (3) Die Prüfungsaufgaben werden auf Vorschlag mindestens einer Prüferin oder eines Prüfers nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 und einer Prüferin oder eines Prüfers nach § 15 Absatz 1 Nummer 5 durch die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.

Prüfungsorte und Prüfungsarten des praktischen Teils der staatlichen Prüfung

§ 29

(1) Der erste und der dritte Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung werden grundsätzlich im Krankenhaus oder an der Hochschule durchgeführt; sofern hebammengeleitete Einrichtungen oder ambulante Hebammenpraxen gemäß § 16 Absatz 2 des Hebammengesetzes eine Vereinbarung mit einer verantwortlichen Praxiseinrichtung geschlossen haben, können diese Prüfungen auch dort durchgeführt werden. Die Prüfungen sollen mit geeigneten Schwangeren, Wöchnerinnen und Neugeborenen erfolgen. Abweichend von Satz 2 kann der erste oder der dritte Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung mit Modellen und Simulationspersonen durchgeführt werden. (2) Der zweite Prüfungsteil wird an der Hochschule durchgeführt. Er erfolgt mit Modellen und Simulationspersonen.

Ablauf der Prüfungsteile des praktischen Teils der staatlichen Prüfung

§ 30

1234einem Vorbereitungsteil,einer Fallvorstellung mit einer Dauer von höchstens 15 Minuten,der Durchführung der geplanten und situativ erforderlichen Betreuungsmaßnahmen sowieeinem Reflexionsgespräch mit einer Dauer von höchstens 15 Minuten.(1) Der erste Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung besteht aus 1234einem Vorbereitungsteil,mindestens drei Fallvorstellungen mit einer Dauer von jeweils höchstens 15 Minuten,der Simulation der geplanten und situativ erforderlichen Betreuungsmaßnahmen sowieeinem Reflexionsgespräch mit einer Dauer von höchstens 30 Minuten.(2) Der zweite Prüfungsteil besteht aus 1234einem Vorbereitungsteil,einer Fallvorstellung mit einer Dauer von höchstens 15 Minuten,der Durchführung der geplanten und situativ erforderlichen Betreuungsmaßnahmen sowieeinem Reflexionsgespräch mit einer Dauer von höchstens 15 Minuten.(3) Der dritte Prüfungsteil besteht aus (4) Im Vorbereitungsteil für den jeweiligen Prüfungsteil hat die studierende Person vorab einen Betreuungsplan schriftlich oder elektronisch zu erstellen. Für den Vorbereitungsteil ist der studierenden Person eine angemessene Zeit zu gewähren. Der Vorbereitungsteil findet unter Aufsicht statt.

Durchführung des praktischen Teils der staatlichen Prüfung

§ 31

(1) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt. (2) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung ohne den Vorbereitungsteil soll einschließlich des Reflexionsgesprächs bis zu 360 Minuten dauern und kann durch eine organisatorische Pause von bis zu fünf Werktagen unterbrochen werden. (3) Jeder Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung nach § 28 Absatz 2 wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern abgenommen. Eine Prüferin oder ein Prüfer ist nach § 15 Absatz 1 Nummer 5 zur Abnahme der praktischen Prüfung geeignet.

Bewertung des praktischen Teils der staatlichen Prüfung

§ 32

(1) Der jeweilige Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung wird von den Prüferinnen oder Prüfern bewertet, die ihn abgenommen haben. (2) Aus den Bewertungen der Prüferinnen oder Prüfer bilden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note des jeweiligen Prüfungsteils des praktischen Teils der staatlichen Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Prüferinnen oder Prüfer. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 20 zuzuordnen.

Bestehen und Note des praktischen Teils der staatlichen Prüfung

§ 33

(1) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn jeder der drei Prüfungsteile mit mindestens „ausreichend“ benotet worden ist. (2) Für jede studierende Person, die den praktischen Teil bestanden hat, ermitteln die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note des praktischen Teils der staatlichen Prüfung. 123die Note des ersten Prüfungsteils mit 20 Prozent,die Note des zweiten Prüfungsteils mit 60 Prozent unddie Note des dritten Prüfungsteils mit 20 Prozent.(3) In die Note des praktischen Teils der staatlichen Prüfung geht ein:

Abschnitt 5 — Weitere Vorschriften

Bestehen und Gesamtnote der staatlichen Prüfung

§ 34

(1) Die staatliche Prüfung hat bestanden, wer den schriftlichen Teil, den mündlichen Teil und den praktischen Teil der staatlichen Prüfung bestanden hat. (2) Für jede studierende Person, die die staatliche Prüfung bestanden hat, ermitteln die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Gesamtnote der staatlichen Prüfung. 123die Note des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung mit einem Drittel,die Note des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung mit einem Drittel unddie Note des praktischen Teils der staatlichen Prüfung mit einem Drittel.(3) In die Gesamtnote der staatlichen Prüfung geht ein:

Zeugnis

§ 35

(1) Das Zeugnis zum Abschluss des Hebammenstudiums ist von der Hochschule im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde auszustellen. (2) Im Zeugnis wird das Ergebnis der staatlichen Prüfung gesondert ausgewiesen.

Wiederholung von Teilen der staatlichen Prüfung und zusätzliche Praxiseinsätze

§ 36

123eine Klausur des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung,den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung odereinen Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung(1) Wenn eine studierende Personnicht bestanden hat, kann sie den betreffenden Bestandteil nach Nummer 1 bis 3 einmal wiederholen. (2) Die Wiederholung hat die studierende Person bei den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen. (3) Hat die studierende Person einen Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung nicht bestanden, so darf sie zur Wiederholung nur zugelassen werden, wenn sie an einem zusätzlichen Praxiseinsatz teilgenommen hat. In diesem Fall hat die studierende Person dem Antrag auf Zulassung zur Wiederholung einen Nachweis darüber beizufügen, dass sie den zusätzlichen Praxiseinsatz absolviert hat. (4) Dauer und Inhalt des zusätzlichen Praxiseinsatzes bestimmen die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

Rücktritt von der staatlichen Prüfung

§ 37

(1) Tritt eine studierende Person nach ihrer Zulassung, aber vor Beginn der Prüfungshandlung von einem Bestandteil der staatlichen Prüfung nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zurück, so hat sie den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich den Grund für ihren Rücktritt schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. (2) Teilt die studierende Person den Grund für den Rücktritt nicht unverzüglich mit, so ist der vom Rücktritt betroffene Bestandteil nach Absatz 1 nicht bestanden. (3) Stellen die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fest, dass ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, so gilt der vom Rücktritt betroffene Bestandteil nach Absatz 1 als nicht begonnen. Bei Krankheit ist die Vorlage eines qualifizierten Attests zu verlangen. (4) Stellen die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fest, dass kein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, so ist der vom Rücktritt betroffene Bestandteil nach Absatz 1 nicht bestanden.

Versäumnisse

§ 38

Versäumt eine studierende Person einen Bestandteil der staatlichen Prüfung nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, ist § 37 entsprechend anzuwenden. Der Abbruch eines Bestandteils der staatlichen Prüfung nach Beginn der Prüfungshandlung gilt als Versäumnis.

Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

§ 39

(1) Hat eine studierende Person die ordnungsgemäße Durchführung der staatlichen Prüfung in erheblichem Maß gestört oder eine Täuschung versucht, so können die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses den betreffenden Teil der staatlichen Prüfung für nicht bestanden erklären. (2) Bei einer erheblichen Störung ist eine solche Entscheidung nur bis zum Abschluss der gesamten staatlichen Prüfung zulässig. (3) Bei einem Täuschungsversuch ist eine solche Entscheidung nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der staatlichen Prüfung zulässig.

Niederschrift

§ 40

(1) Über die staatliche Prüfung ist eine Niederschrift zu erstellen. (2) Aus der Niederschrift müssen Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der staatlichen Prüfung sowie etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.

Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme

§ 41

(1) Die Klausuren der staatlichen Prüfung sind drei Jahre aufzubewahren. Anträge auf Zulassung zur staatlichen Prüfung und Niederschriften über die staatliche Prüfung sind zehn Jahre aufzubewahren. (2) Nach Abschluss der staatlichen Prüfung ist der betroffenen Person auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren. (3) Näheres zur Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen und zur Aufbewahrung derselben regelt die Hochschule.

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