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Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen § 29

Prüfungsorte und Prüfungsarten des praktischen Teils der staatlichen Prüfung

§ 29

(1) Der erste und der dritte Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung werden grundsätzlich im Krankenhaus oder an der Hochschule durchgeführt; sofern hebammengeleitete Einrichtungen oder ambulante Hebammenpraxen gemäß § 16 Absatz 2 des Hebammengesetzes eine Vereinbarung mit einer verantwortlichen Praxiseinrichtung geschlossen haben, können diese Prüfungen auch dort durchgeführt werden. Die Prüfungen sollen mit geeigneten Schwangeren, Wöchnerinnen und Neugeborenen erfolgen. Abweichend von Satz 2 kann der erste oder der dritte Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung mit Modellen und Simulationspersonen durchgeführt werden. (2) Der zweite Prüfungsteil wird an der Hochschule durchgeführt. Er erfolgt mit Modellen und Simulationspersonen.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Abschnitt 4 — Praktischer Teil der staatlichen Prüfung

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