Gegenstand des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
(1) Gegenstand des praktischen Teils der staatlichen Prüfung sind Kompetenzen in allen Kompetenzbereichen der Anlage 1.
123im ersten Prüfungsteil Schwerpunkte aus dem Kompetenzbereich I.1 „Schwangerschaft“ der Anlage 1,im zweiten Prüfungsteil Schwerpunkte aus dem Kompetenzbereich I.2 „Geburt“ der Anlage 1,im dritten Prüfungsteil Schwerpunkte aus dem Kompetenzbereich I.3 „Wochenbett und Stillzeit“ der Anlage 1.(2) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung besteht aus drei Prüfungsteilen. Gegenstand des praktischen Teils der staatlichen Prüfung sind:
(3) Die Prüfungsaufgaben werden auf Vorschlag mindestens einer Prüferin oder eines Prüfers nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 und einer Prüferin oder eines Prüfers nach § 15 Absatz 1 Nummer 5 durch die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.
Prüfungsorte und Prüfungsarten des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
(1) Der erste und der dritte Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung werden grundsätzlich im Krankenhaus oder an der Hochschule durchgeführt; sofern hebammengeleitete Einrichtungen oder ambulante Hebammenpraxen gemäß § 16 Absatz 2 des Hebammengesetzes eine Vereinbarung mit einer verantwortlichen Praxiseinrichtung geschlossen haben, können diese Prüfungen auch dort durchgeführt werden. Die Prüfungen sollen mit geeigneten Schwangeren, Wöchnerinnen und Neugeborenen erfolgen. Abweichend von Satz 2 kann der erste oder der dritte Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung mit Modellen und Simulationspersonen durchgeführt werden.
(2) Der zweite Prüfungsteil wird an der Hochschule durchgeführt. Er erfolgt mit Modellen und Simulationspersonen.
Ablauf der Prüfungsteile des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
1234einem Vorbereitungsteil,einer Fallvorstellung mit einer Dauer von höchstens 15 Minuten,der Durchführung der geplanten und situativ erforderlichen Betreuungsmaßnahmen sowieeinem Reflexionsgespräch mit einer Dauer von höchstens 15 Minuten.(1) Der erste Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung besteht aus
1234einem Vorbereitungsteil,mindestens drei Fallvorstellungen mit einer Dauer von jeweils höchstens 15 Minuten,der Simulation der geplanten und situativ erforderlichen Betreuungsmaßnahmen sowieeinem Reflexionsgespräch mit einer Dauer von höchstens 30 Minuten.(2) Der zweite Prüfungsteil besteht aus
1234einem Vorbereitungsteil,einer Fallvorstellung mit einer Dauer von höchstens 15 Minuten,der Durchführung der geplanten und situativ erforderlichen Betreuungsmaßnahmen sowieeinem Reflexionsgespräch mit einer Dauer von höchstens 15 Minuten.(3) Der dritte Prüfungsteil besteht aus
(4) Im Vorbereitungsteil für den jeweiligen Prüfungsteil hat die studierende Person vorab einen Betreuungsplan schriftlich oder elektronisch zu erstellen. Für den Vorbereitungsteil ist der studierenden Person eine angemessene Zeit zu gewähren. Der Vorbereitungsteil findet unter Aufsicht statt.
Durchführung des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
(1) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt.
(2) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung ohne den Vorbereitungsteil soll einschließlich des Reflexionsgesprächs bis zu 360 Minuten dauern und kann durch eine organisatorische Pause von bis zu fünf Werktagen unterbrochen werden.
(3) Jeder Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung nach § 28 Absatz 2 wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern abgenommen. Eine Prüferin oder ein Prüfer ist nach § 15 Absatz 1 Nummer 5 zur Abnahme der praktischen Prüfung geeignet.
Bewertung des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
(1) Der jeweilige Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung wird von den Prüferinnen oder Prüfern bewertet, die ihn abgenommen haben.
(2) Aus den Bewertungen der Prüferinnen oder Prüfer bilden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note des jeweiligen Prüfungsteils des praktischen Teils der staatlichen Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Prüferinnen oder Prüfer. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 20 zuzuordnen.
Bestehen und Note des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
(1) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn jeder der drei Prüfungsteile mit mindestens „ausreichend“ benotet worden ist.
(2) Für jede studierende Person, die den praktischen Teil bestanden hat, ermitteln die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note des praktischen Teils der staatlichen Prüfung.
123die Note des ersten Prüfungsteils mit 20 Prozent,die Note des zweiten Prüfungsteils mit 60 Prozent unddie Note des dritten Prüfungsteils mit 20 Prozent.(3) In die Note des praktischen Teils der staatlichen Prüfung geht ein:
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