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Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen § 30

Ablauf der Prüfungsteile des praktischen Teils der staatlichen Prüfung

§ 30

1234einem Vorbereitungsteil,einer Fallvorstellung mit einer Dauer von höchstens 15 Minuten,der Durchführung der geplanten und situativ erforderlichen Betreuungsmaßnahmen sowieeinem Reflexionsgespräch mit einer Dauer von höchstens 15 Minuten.(1) Der erste Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung besteht aus 1234einem Vorbereitungsteil,mindestens drei Fallvorstellungen mit einer Dauer von jeweils höchstens 15 Minuten,der Simulation der geplanten und situativ erforderlichen Betreuungsmaßnahmen sowieeinem Reflexionsgespräch mit einer Dauer von höchstens 30 Minuten.(2) Der zweite Prüfungsteil besteht aus 1234einem Vorbereitungsteil,einer Fallvorstellung mit einer Dauer von höchstens 15 Minuten,der Durchführung der geplanten und situativ erforderlichen Betreuungsmaßnahmen sowieeinem Reflexionsgespräch mit einer Dauer von höchstens 15 Minuten.(3) Der dritte Prüfungsteil besteht aus (4) Im Vorbereitungsteil für den jeweiligen Prüfungsteil hat die studierende Person vorab einen Betreuungsplan schriftlich oder elektronisch zu erstellen. Für den Vorbereitungsteil ist der studierenden Person eine angemessene Zeit zu gewähren. Der Vorbereitungsteil findet unter Aufsicht statt.

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