Bestehen und Note des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
§ 33
(1) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn jeder der drei Prüfungsteile mit mindestens „ausreichend“ benotet worden ist. (2) Für jede studierende Person, die den praktischen Teil bestanden hat, ermitteln die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note des praktischen Teils der staatlichen Prüfung. 123die Note des ersten Prüfungsteils mit 20 Prozent,die Note des zweiten Prüfungsteils mit 60 Prozent unddie Note des dritten Prüfungsteils mit 20 Prozent.(3) In die Note des praktischen Teils der staatlichen Prüfung geht ein: