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Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen § 31

Durchführung des praktischen Teils der staatlichen Prüfung

§ 31

(1) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt. (2) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung ohne den Vorbereitungsteil soll einschließlich des Reflexionsgesprächs bis zu 360 Minuten dauern und kann durch eine organisatorische Pause von bis zu fünf Werktagen unterbrochen werden. (3) Jeder Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung nach § 28 Absatz 2 wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern abgenommen. Eine Prüferin oder ein Prüfer ist nach § 15 Absatz 1 Nummer 5 zur Abnahme der praktischen Prüfung geeignet.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Abschnitt 4 — Praktischer Teil der staatlichen Prüfung

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