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Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen § 15

Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

§ 15

12345einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständigen Behörde oder einer anderen geeigneten Person, die von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betraut ist, als Vorsitzende oder Vorsitzender,einer Vertreterin oder einem Vertreter der Hochschule als Vorsitzende oder Vorsitzender,einer Prüferin oder einem Prüfer, die oder der an der Hochschule für das jeweilige Fach berufen ist,einer Prüferin oder einem Prüfer, die oder der über eine Hochschulprüfungsberechtigung verfügt, undeiner Prüferin oder einem Prüfer, die oder der für die Abnahme des praktischen Prüfungsteils geeignet und Praxisanleiterin oder Praxisanleiter der praktischen Einsatzorte ist.(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus den folgenden Mitgliedern:Kooperiert die Hochschule nach § 75 des Hebammengesetzes mit einer Hebammenschule, so können auch Vertreterinnen oder Vertreter der Hebammenschule Mitglieder des Prüfungsausschusses werden. (2) Als Prüferin oder Prüfer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 kann eine Person nur berufen werden, die mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt. (3) Das Mitglied nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird bei der Durchführung seiner Aufgaben durch die zuständige Behörde unterstützt. (4) Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses können ihre gemeinsamen Aufgaben teilweise oder vollständig auf eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden übertragen.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Abschnitt 1 — Gemeinsame Bestimmungen für die staatliche Prüfung

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