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Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen § 20

Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung

§ 20

Erreichter WertNoteNotendefinition1bis unter 1,50sehr gut(1)eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht21,50 bisunter 2,50gut(2)eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht32,50 bisunter 3,50befriedigend(3)eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht43,50 biseinschließlich 4,00ausreichend(4)eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht5über 4,00mangelhaft(5)eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr entsprichtDie in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen der studierenden Person werden wie folgt benotet:

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Abschnitt 1 — Gemeinsame Bestimmungen für die staatliche Prüfung

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