Gegenstand und Teile der staatlichen Prüfung
§ 13
(1) Gegenstand der staatlichen Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ sind die in Anlage 1 genannten Kompetenzen. 123einem schriftlichen Teil,einem mündlichen Teil undeinem praktischen Teil.(2) Die staatliche Prüfung besteht aus (3) Die Teile der staatlichen Prüfung werden nach § 25 Absatz 2 des Hebammengesetzes im Rahmen von Modulprüfungen durchgeführt.