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Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen § 13

Gegenstand und Teile der staatlichen Prüfung

§ 13

(1) Gegenstand der staatlichen Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ sind die in Anlage 1 genannten Kompetenzen. 123einem schriftlichen Teil,einem mündlichen Teil undeinem praktischen Teil.(2) Die staatliche Prüfung besteht aus (3) Die Teile der staatlichen Prüfung werden nach § 25 Absatz 2 des Hebammengesetzes im Rahmen von Modulprüfungen durchgeführt.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Abschnitt 1 — Gemeinsame Bestimmungen für die staatliche Prüfung

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