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Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen § 23

Bestehen und Note des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung

§ 23

(1) Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn jede Klausur mindestens mit „ausreichend“ benotet worden ist. (2) Für jede studierende Person, die den schriftlichen Teil bestanden hat, ermitteln die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung. 12den Klausuren unterschiedliche Module zu Grunde liegen unddie unterschiedlichen Module hinsichtlich des Arbeitsaufwandes unterschiedlich gewichtet sind.(3) In die Note des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung gehen die Noten der Klausuren in gleicher Gewichtung ein. Abweichend von Satz 1 ist eine Gewichtung nach dem Arbeitsaufwand vorzunehmen, wenn

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