Gegenstand des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung
§ 24
123Kompetenzbereich IV,Kompetenzbereich V undKompetenzbereich VI.(1) Gegenstand des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung sind Kompetenzen in den folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 1:Im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung werden Bezüge zum Kompetenzbereich I der Anlage 1 hergestellt. (2) Die Prüfungsaufgaben werden auf Vorschlag der Hochschule durch die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.